In Niedersachsen regelt das Nachbarrechtsgesetz (§§ 27 ff. NNachbG), wann Nachbarn eine Einfriedung verlangen können, wie sie aussehen muss und wer sie bezahlt. Verlangt werden kann eine ortsübliche Einfriedung, ohne feststellbare Ortsübung ein Zaun bis 1,20 m. Nach der Bauordnung sind Einfriedungen bis 2 m Höhe verfahrensfrei, ein Bebauungsplan kann aber strengere Vorgaben machen, und der Nachbar muss einen Monat vorher Bescheid bekommen.
Zwei Regelwerke: Nachbarrecht und Baurecht
Beim Zaun an der Grenze greifen zwei Ebenen ineinander, die man auseinanderhalten sollte.
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) regelt das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn. Es beantwortet, wer einen Zaun verlangen kann, wo er stehen muss, wie er beschaffen sein soll und wer die Kosten trägt. Diese Rechte muss jeder Nachbar selbst geltend machen, die Gemeinde mischt sich dabei nicht ein.
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und der Bebauungsplan regeln dagegen, was öffentlich-rechtlich überhaupt gebaut werden darf. Hier geht es um Höhe, Grenzabstand und darum, ob eine Genehmigung nötig ist. Ein Zaun kann nachbarrechtlich in Ordnung sein und trotzdem gegen eine Festsetzung im Bebauungsplan verstoßen, und umgekehrt.
Was hier steht, ist allgemeine Information. Vereinbarungen zwischen Nachbarn, alte Grenzbebauung oder örtliche Satzungen können im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen.
Wer einfrieden muss: die Regel vom rechten Nachbarn
Eine Einfriedungspflicht besteht nach § 27 NNachbG nur zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken, und nur, wenn die Nachbarn nichts anderes vereinbart haben. Dann gilt eine auf den ersten Blick ungewohnte Regel: Liegen zwei Grundstücke nebeneinander an derselben Straße, friedet jeder Eigentümer die Grenze zu seinem rechten Nachbarn ein. Rechts ist das Grundstück, das von der Straße aus gesehen rechts liegt.
An Grenzen, für die diese Regel nicht passt, vor allem an den rückwärtigen Grenzen, wird gemeinsam eingefriedet. Wo Gebäude direkt auf der Grenze stehen, entfällt die Pflicht. Sie entfällt außerdem in Ortsteilen, in denen Einfriedungen nicht üblich sind.
Für den Alltag heißt das: Ihr Nachbar kann nicht an jeder Seite einen Zaun von Ihnen verlangen, sondern nur dort, wo das Gesetz Ihnen die Pflicht zuweist. Umgekehrt gilt das Gleiche.
Wie hoch und wie der Zaun beschaffen sein muss
Haben die Nachbarn nichts vereinbart, kann nach § 28 NNachbG eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Ortsüblich ist, was in der Umgebung, etwa in derselben Straße oder Siedlung, überwiegend steht. Lässt sich keine Ortsübung feststellen, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.
Diese Maße bestimmen, was der Nachbar fordern kann. Sie sind keine Obergrenze für das, was Sie bauen dürfen. Erlaubt die Bauordnung an der Grenze eine bestimmte Höhe, kann der Nachbar nicht verlangen, dass Ihr Zaun niedriger bleibt.
Zwei handwerkliche Punkte stehen ebenfalls im Gesetz. Die Einfriedung wird grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück errichtet. Und seitliche Zaunpfosten sollen zum eigenen Grundstück zeigen, die glatte Seite also zum Nachbarn. Müssen beide Nachbarn gemeinsam einfrieden und will keiner den Zaun ganz auf seinem Grund bauen, darf nach § 30 jeder eine ortsübliche Einfriedung auf die Grenze setzen. Der andere darf dabei mitwirken.
Auch eine Hecke kann als Einfriedung dienen. Für Hecken kommen aber eigene Grenzabstände hinzu, die sich nach der Höhe richten. Die stehen im Artikel Grenzabstand für Hecken und Bäume in Niedersachsen.
Was die Bauordnung erlaubt
Nach Nr. 6.1 des Anhangs zu § 60 NBauO sind Einfriedungen bis 2 m Höhe über der Geländeoberfläche verfahrensfrei. Sie brauchen also keine Baugenehmigung. Im Außenbereich gilt das nur für Einfriedungen, die zu einem höchstens 50 m entfernten Gebäude mit Aufenthaltsräumen gehören. Nach § 5 Abs. 8 NBauO müssen Einfriedungen bis 2 m Höhe außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten auch keinen Grenzabstand einhalten.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift kann Höhe, Material oder Art der Einfriedung festlegen, oft für den Vorgarten strenger als für den Garten hinter dem Haus. In manchen Neubaugebieten sind nur Hecken oder offene Zäune bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen. In Braunschweig lassen sich die gültigen Bebauungspläne im B-Plan-Kataster der Stadt online abrufen. In den umliegenden Gemeinden gibt das Bauamt Auskunft.
Gemessen wird nach § 5 Abs. 9 NBauO grundsätzlich ab der gewachsenen Geländeoberfläche. Wer an der Grenze aufgeschüttet oder abgegraben hat, sollte vorher beim Bauamt klären, ab wo die 2 m zählen.
Wer die Kosten trägt
Wer allein zur Einfriedung verpflichtet ist, zahlt nach § 34 NNachbG Bau und Unterhalt allein, auch wenn der Zaun ganz oder teilweise auf dem Nachbargrundstück steht.
Müssen beide gemeinsam einfrieden, teilen sie die Kosten nach § 35 je zur Hälfte. Angesetzt werden die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich Eigenleistung, in der Regel aber nur die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung. Wer einen aufwendigeren Zaun will, als ortsüblich ist, trägt die Mehrkosten in der Regel selbst. Wird ein Nachbargrundstück erst später bebaut, kann ein Beitrag zum Zeitwert fällig werden.
Eine gemeinsam bezahlte Einfriedung dürfen beide Nachbarn nutzen. Für Nutzung und Unterhalt verweist § 36 NNachbG auf § 922 BGB. Einfach gesagt: Keiner darf sie ohne den anderen beseitigen oder verändern, und die Unterhaltungskosten werden geteilt.
Weil diese Regeln schnell zu Streit führen, lohnt eine kurze schriftliche Absprache vor dem Bau: welcher Zaun, wo genau, wer zahlt was.
Einen Monat vorher Bescheid sagen
§ 37 NNachbG verlangt eine Anzeige an den Nachbarn, und zwar einen Monat bevor Sie eine Einfriedung auf oder an der Grenze oder mit weniger als 0,6 m Abstand errichten, beseitigen, ersetzen oder wesentlich verändern. Ist die Einfriedung höher als ortsüblich, gilt die Pflicht schon bis 1,5 m Abstand zur Grenze.
Die Anzeige ist auch dann nötig, wenn der Nachbar den Zaun weder verlangen kann noch mitzahlen muss. Über den Verweis auf § 8 gilt außerdem: Wenn nichts anderes vereinbart ist, darf erst nach Ablauf der Frist gebaut werden. Eine bestimmte Form schreibt § 37 nicht vor, schriftlich ist aber sinnvoll, damit Sie später belegen können, wann Sie Bescheid gesagt haben.
In der Praxis ist die Anzeige der beste Moment, um offene Fragen zu klären: Wo verläuft die Grenze genau, bleibt die alte Hecke stehen, wie kommen die Handwerker beim Bau an die Außenseite des Zauns?
Reihenfolge vor dem Zaunbau
So gehen Sie vor, damit der Zaun am Ende an der richtigen Stelle steht und keinen Ärger macht:
- Grenzverlauf klären: Grenzsteine suchen, im Zweifel einen Vermesser beauftragen.
- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften prüfen, besonders für den Vorgarten.
- Mit dem Nachbarn Art, Höhe, Standort und Kosten absprechen, am besten schriftlich.
- Die Anzeige nach § 37 NNachbG mindestens einen Monat vor Baubeginn übergeben.
- Leitungen im Boden klären, bevor Fundamente gegraben werden.
- Erst dann Material bestellen und bauen.
Welche Zaunarten es gibt und wie sie gebaut werden, steht auf der Seite Zaunbau und Rasenbau. Ob an Ihrer Grenze eher ein Zaun oder eine Hecke passt, behandelt der Artikel Zaun oder Hecke. Wenn Sie den Zaun nicht selbst setzen wollen, schicken Sie uns eine Anfrage mit Länge, gewünschter Höhe und ein paar Fotos der Grenze.
Häufige Fragen
01Darf ich an den Zaun meines Nachbarn eine Sichtschutzmatte hängen?
Gehört der Zaun allein dem Nachbarn, nur mit seiner Zustimmung. Ist er eine gemeinsam bezahlte Einfriedung, dürfen ihn beide nutzen, wesentliche Veränderungen brauchen aber das Einverständnis des anderen. Eine geschlossene Matte erhöht außerdem die Windlast, für die der Zaun oft nicht ausgelegt ist.
02Gilt das Nachbarrecht auch für Mauern und Gabionen?
Ja, auch Mauern und Gabionenwände an der Grenze sind Einfriedungen. Für die Bauordnung gilt ebenfalls die Grenze von 2 m. Stützmauern, die Gelände abfangen, sind nach Nr. 6.2 des Anhangs zur NBauO bis 1,50 m Höhe verfahrensfrei.
03Was passiert, wenn ich die Anzeige an den Nachbarn vergessen habe?
Das Gesetz sieht vor, dass erst nach Ablauf der Monatsfrist gebaut wird, sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbaren. Welche Folgen eine versäumte Anzeige hat, hängt vom Einzelfall ab. Holen Sie das Gespräch so schnell wie möglich nach und klären Sie Einwände, bevor weitergebaut wird.
04Wer bestimmt, was ortsüblich ist?
Maßgeblich ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich überwiegend steht, etwa in derselben Straße oder im Baugebiet. Einigen sich die Nachbarn nicht, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Fotos der Einfriedungen in der Nachbarschaft helfen bei der Einschätzung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz, §§ 27–37 (Einfriedung), NI-VORIS (öffnet in neuem Tab)
- § 28 NNachbG, Beschaffenheit der Einfriedung, NI-VORIS (öffnet in neuem Tab)
- Anhang NBauO (Fassung ab 01.07.2025), Verfahrensfreie Baumaßnahmen (Nr. 6.1 Einfriedungen, 6.2 Stützmauern), NI-VORIS (öffnet in neuem Tab)
- § 5 NBauO, Grenzabstände (Abs. 8 Einfriedungen, Abs. 9 Geländeoberfläche), NI-VORIS (öffnet in neuem Tab)
- Stadt Braunschweig, Bebauungsplankataster (öffnet in neuem Tab)
Die Hinweise zu Recht und Vorschriften sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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