In Niedersachsen richtet sich der Grenzabstand nach der Höhe der Pflanze: bis 1,2 Meter Höhe reichen 0,25 Meter Abstand, bis 2 Meter sind es 0,5 Meter, bis 3 Meter 0,75 Meter, bis 5 Meter 1,25 Meter, bis 15 Meter 3 Meter und darüber 8 Meter. Gemessen wird am Boden von der Mitte des Stammes bis zur Grenze. Wer als Nachbar zu hohe Pflanzen zurückschneiden lassen will, muss spätestens im fünften Kalenderjahr nach dem Überschreiten der zulässigen Höhe klagen oder ein Schlichtungsverfahren beantragen.
Die Abstände nach § 50 NNachbG
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz regelt in § 50, wie weit Bäume, Sträucher und Hecken von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Der Abstand hängt nicht von der Pflanzenart ab, sondern von der Höhe, die die Pflanze hat:
- bis 1,2 m Höhe: mindestens 0,25 m Abstand
- bis 2 m Höhe: mindestens 0,50 m
- bis 3 m Höhe: mindestens 0,75 m
- bis 5 m Höhe: mindestens 1,25 m
- bis 15 m Höhe: mindestens 3,00 m
- über 15 m Höhe: mindestens 8,00 m
Man kann die Tabelle auch umgekehrt lesen: Der Abstand bestimmt, wie hoch die Pflanze werden darf. Eine Hecke, die 0,5 Meter von der Grenze steht, darf höchstens 2 Meter hoch sein. Ein Baum mit 3 Metern Abstand darf 15 Meter erreichen.
Die Abstände gelten ausdrücklich auch für lebende Hecken und für Pflanzen, die von selbst gewachsen sind, etwa einen Ahorn, der sich ausgesamt hat. Näher als 0,25 Meter an der Grenze sollten Bäume und Sträucher nicht stehen, der Nachbar kann sonst ihre Beseitigung verlangen. Ausgenommen ist eine Hecke, die nach § 30 NNachbG als gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gepflanzt wird.
Wie der Abstand gemessen wird
Nach § 51 NNachbG wird der Abstand am Erdboden von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zur Grenze gemessen. Bei einer Hecke zählt also die Mitte der Pflanzreihe, nicht die Außenkante der Zweige. Eine Hecke, deren Stämme 0,5 Meter von der Grenze stehen, darf seitlich durchaus bis an die Grenze wachsen, ohne dass der Abstand verletzt ist. Was über die Grenze ragt, ist eine andere Frage: Dann geht es um den Überhang zum Nachbarn.
Für die Planung heißt das: Setzen Sie eine neue Hecke nicht auf das Mindestmaß. Eine Schnitthecke wird mit den Jahren 60 bis 100 Zentimeter breit. Steht sie mit der Mitte nur 50 Zentimeter von der Grenze, hängt sie schnell beim Nachbarn. Außerdem müssen Sie die Außenseite schneiden können, ohne jedes Mal das Nachbargrundstück zu betreten. Ein Pflegestreifen von 50 bis 60 Zentimetern zwischen Hecke und Grenze macht vieles einfacher.
Wo genau die Grenze verläuft, sollte vor dem Pflanzen feststehen. Im Zweifel helfen die Grenzsteine oder ein Vermesser.
Ausnahmen: Wand, Zaun, Außenbereich und Absprachen
§ 52 NNachbG nennt Ausnahmen. Die wichtigste für Hausgärten: Die Abstände gelten nicht für Pflanzen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, solange sie diese nicht überragen. Wer also direkt hinter einem 1,8 Meter hohen blickdichten Zaun pflanzt, darf die Pflanzen bis zur Oberkante des Zauns wachsen lassen. Was darüber hinausragt, muss den normalen Abstand einhalten. Ob der Zaun selbst so hoch sein darf, klärt der Artikel zum Zaun an der Grundstücksgrenze.
Im Außenbereich, also außerhalb bebauter Ortsteile, reicht für Pflanzen über drei Meter Höhe ein Abstand von 1,25 Metern. Für Pflanzungen an öffentlichen Straßen und Gewässern gelten eigene Regeln.
Außerdem können Nachbarn etwas anderes vereinbaren. Wer seinem Nachbarn erlaubt, dass dessen Hecke höher wird, ist daran in der Regel gebunden, auch bei mündlichen Absprachen. Halten Sie solche Vereinbarungen deshalb schriftlich fest, mit Datum und Unterschrift beider Seiten. Das hilft auch, wenn eines der Grundstücke verkauft wird.
Was der Nachbar verlangen kann
Steht eine Pflanze zu dicht an der Grenze oder ist sie zu hoch, hat der Nachbar nach § 53 NNachbG zwei Ansprüche:
- Pflanzen mit weniger als 0,25 Meter Abstand muss der Eigentümer auf Verlangen beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer auch die Wahl lassen, sie stattdessen durch Rückschnitt auf höchstens 1,2 Meter zu halten.
- Pflanzen, die höher sind als für ihren Abstand erlaubt, muss der Eigentümer auf die zulässige Höhe zurückschneiden, wenn er sie nicht beseitigen will.
Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Der Eigentümer muss den Rückschnitt oder die Beseitigung nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März ausführen. Ein Verlangen im Juni führt also zu Arbeiten im Herbst. Das passt auch zum Naturschutzrecht, das starke Rückschnitte im Sommer ohnehin verbietet. Mehr dazu im Artikel Hecke schneiden: wann erlaubt.
Nicht jede Pflanze verträgt einen Rückschnitt auf zwei oder drei Meter. Ein 12 Meter hoher Baum mit 1 Meter Grenzabstand lässt sich kaum sinnvoll auf 3 Meter einkürzen. Dann bleibt oft nur die Fällung. Das sollte vor einer Forderung klar sein, auch weil eine Baumschutzsatzung die Fällung verhindern kann.
Die Fünf-Jahres-Frist: wann Ansprüche erlöschen
Das niedersächsische Recht schützt gewachsene Pflanzen nach einiger Zeit. Nach § 54 NNachbG erlöschen die Ansprüche, wenn der Nachbar nicht rechtzeitig handelt:
- Der Anspruch auf Beseitigung einer Pflanze mit weniger als 0,25 Meter Abstand ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften Kalenderjahr nach der Pflanzung Klage erhebt. Wird die Pflanze später höher als 1,2 Meter, kann er aber noch den Rückschnitt verlangen.
- Der Anspruch auf Rückschnitt auf die zulässige Höhe ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften Kalenderjahr klagt, nachdem die Pflanze über die zulässige Höhe hinausgewachsen ist.
Der Klage gleichgestellt ist ein Antrag auf ein Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle. Ein Beispiel aus der Broschüre des Justizministeriums: Wächst ein Baum im Sommer 2018 über die zulässige Höhe, muss bis zum 31. Dezember 2023 geklagt oder die Schlichtung beantragt sein.
Auch nach Ablauf der Frist ist der Nachbar nicht ganz ohne Rechte. Er kann verlangen, dass die Pflanze durch jährliches Beschneiden auf ihrer jetzigen Höhe gehalten wird. Wer also eine alte Hecke an der Grenze hat, muss sie nicht auf 2 Meter kürzen, darf sie aber auch nicht immer weiter wachsen lassen.
Praktisch vorgehen, bevor es Streit gibt
Für einen Streit um eine Hecke ist die Fünf-Jahres-Frist die wichtigste Zahl. Wer eine neue Hecke des Nachbarn für zu hoch hält, sollte nicht jahrelang warten. Umgekehrt lohnt es sich, bei der eigenen Pflanzung Datum und Höhe mit Fotos festzuhalten.
- Grenzverlauf klären und Abstand vor dem Pflanzen ausmessen.
- Endhöhe der gewählten Pflanze ansetzen, nicht die Höhe beim Kauf.
- Mit dem Nachbarn sprechen, bevor gepflanzt wird. Absprachen schriftlich festhalten.
- Bei Streit zuerst das Schiedsamt der Gemeinde einschalten. Das ist günstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren.
Das alles ist allgemeine Information zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz, im Einzelfall können Umstände hinzukommen, die eine andere Bewertung ergeben. Bebauungspläne und Baumschutzsatzungen können zusätzliche Vorgaben machen. Was in Ihrer Stadt gilt, steht zum Beispiel auf den Seiten für Gifhorn und Wolfsburg.
Muss eine Hecke oder ein Baum an der Grenze zurückgeschnitten werden, ist das ein Fall für die Baumpflege. Schicken Sie uns eine Anfrage mit Fotos und einer groben Angabe zu Höhe und Abstand.
Häufige Fragen
01Gilt der Grenzabstand auch für eine Hecke, die schon vor Jahrzehnten gepflanzt wurde?
Für sehr alte Pflanzungen gibt es Übergangsregeln im Gesetz. Meist ist aber ohnehin die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen. Dann kann der Nachbar nur noch verlangen, dass die Hecke auf ihrer jetzigen Höhe gehalten wird.
02Wie wird die Höhe einer Hecke am Hang gemessen?
Das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich. Bei deutlichen Höhenunterschieden zwischen den Grundstücken lohnt sich eine rechtliche Beratung, bevor gepflanzt oder gefordert wird.
03Muss ich für Kübelpflanzen an der Grenze auch Abstand halten?
Das Gesetz spricht von Anpflanzungen. Ob große Kübel mit Bäumen darunter fallen, ist nicht eindeutig geklärt. Wer Pflanzkübel dauerhaft als Sichtschutz an die Grenze stellt, sollte mit dem Nachbarn sprechen.
04Was ist das Schiedsamt?
In jeder niedersächsischen Gemeinde gibt es ehrenamtliche Schiedsleute. Sie vermitteln bei Nachbarstreit und können eine verbindliche Einigung protokollieren. Ein Antrag dort wahrt auch die Fünf-Jahres-Frist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 50 NNachbG, Grenzabstände für Bäume und Sträucher (NI-VORIS) (öffnet in neuem Tab)
- § 51 NNachbG, Bestimmung des Abstandes (NI-VORIS) (öffnet in neuem Tab)
- § 52 NNachbG, Ausnahmen (NI-VORIS) (öffnet in neuem Tab)
- § 53 NNachbG, Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden (NI-VORIS) (öffnet in neuem Tab)
- § 54 NNachbG, Ausschluss des Anspruches (NI-VORIS) (öffnet in neuem Tab)
- Nds. Justizministerium: Tipps für Nachbarn – Nachbarrecht in Niedersachsen (Broschüre, 17. Auflage 2023) (öffnet in neuem Tab)
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