Ja, nach § 35a EStG ziehen Sie 20 Prozent der Arbeitskosten für Gartenarbeiten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab. Gartenpflege zählt als haushaltsnahe Dienstleistung, Umgestaltung, Pflaster und Zaunbau als Handwerkerleistung mit einer Ermäßigung von höchstens 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung aufs Konto, Material zählt nicht, und Arbeiten im Rahmen eines Neubaus bis zur Fertigstellung des Hauses sind ausgeschlossen.
Zwei Töpfe: Dienstleistung oder Handwerkerleistung
§ 35a EStG kennt für Gartenarbeiten zwei Arten von Aufwendungen, die getrennt gezählt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die man üblicherweise auch selbst im Haushalt erledigen würde. Dazu gehört nach der Anlage zum Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums die Gartenpflege, zum Beispiel Rasen mähen und Hecken schneiden, einschließlich der Abfuhr des Grünschnitts als Nebenleistung. Auch der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück fällt darunter. Hier ermäßigt sich die Steuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen wie Reinigung oder Pflege.
Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Im Garten sind das etwa Gartengestaltung, Pflasterarbeiten und die Errichtung von Wegen und Zäunen. Hier gibt es ebenfalls 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Diese Grenze ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht, denn 20 Prozent davon sind 1.200 Euro. Was an Arbeitskosten darüber hinausgeht, bringt im selben Jahr keine weitere Ermäßigung.
Ob die Arbeit von einem Betrieb für Gartengestaltung und -pflege oder von einem anderen Handwerker kommt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, was gemacht wird.
Welche Gartenarbeit in welchen Topf gehört
Nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben lassen sich die üblichen Arbeiten im Garten grob so zuordnen:
- Rasen mähen, Hecken schneiden, Laub entfernen, Beete jäten: haushaltsnahe Dienstleistung
- Winterdienst auf dem eigenen Grundstück: haushaltsnahe Dienstleistung
- Umgestaltung eines bestehenden Gartens, neue Beete und Pflanzflächen: Handwerkerleistung
- Pflasterarbeiten, Wege, Zäune, Terrasse erneuern: Handwerkerleistung
- Pflanzen, Steine, Erde und Zaunelemente selbst: gar nicht begünstigt
Bei manchen Arbeiten ist die Zuordnung nicht eindeutig. Für den Gärtner nennt die Anlage ausdrücklich eine Abgrenzung im Einzelfall. Wird ein Auftrag mit Pflege und Umbau abgerechnet, hilft es, wenn die Rechnung beide Teile getrennt ausweist. Dann kann jeder Teil dem richtigen Höchstbetrag zugeordnet werden.
Was die 20 Prozent bedeuten
Die Ermäßigung wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der festgesetzten Einkommensteuer. Von jedem Euro Arbeitslohn auf der Rechnung sparen Sie also 20 Cent Steuer, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Wer keine Einkommensteuer zahlt, etwa wegen geringer Einkünfte, hat von § 35a nichts. Eine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht.
Die Höchstbeträge gelten je Haushalt. Leben zwei Alleinstehende zusammen, können sie die Beträge nach § 35a Absatz 5 insgesamt nur einmal nutzen. Bei Ehepaaren gilt das ohnehin.
Weil es auf das Jahr der Zahlung ankommt, lohnt bei größeren Vorhaben ein Blick auf den Kalender. Nach § 11 EStG zählen Ausgaben in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden. Wird eine Umgestaltung über den Jahreswechsel gebaut und in zwei Jahren abgerechnet und bezahlt, kann der Höchstbetrag zweimal ausgeschöpft werden. Das setzt voraus, dass für beide Zahlungen ordentliche Rechnungen vorliegen.
Nur Arbeit, Maschinen und Fahrt zählen
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Nach dem Anwendungsschreiben gehören dazu auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind Materialkosten, also Pflastersteine, Schotter, Pflanzen, Zaunelemente oder Rollrasen. Die Entsorgung von Grünschnitt oder Bauschutt ist als Nebenleistung begünstigt, wenn sie zu einer begünstigten Hauptleistung gehört.
Der Anteil der Arbeitskosten muss aus der Rechnung hervorgehen. Zulässig ist ein getrennter Ausweis oder eine prozentuale Aufteilung durch den Betrieb. Selbst schätzen dürfen Sie den Anteil nicht. Die Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten muss nicht gesondert ausgewiesen werden.
Bitten Sie deshalb schon beim Angebot darum, dass Lohn und Material getrennt aufgeführt werden. Wie ein gut gegliedertes Angebot aussieht, steht unter Angebote vergleichen.
Rechnung und Überweisung: ohne geht es nicht
§ 35a Absatz 5 EStG verlangt zwei Dinge: eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Überweisung, Lastschrift, Online-Banking und Kartenzahlung sind in Ordnung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht als Anzahlung und auch dann nicht, wenn der Betrieb eine Quittung ausstellt.
Das gilt auch für Abschlagszahlungen. Sie zählen nur, wenn eine Rechnung mit Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten vorliegt. Die Unterlagen müssen Sie der Steuererklärung nicht beilegen, aber auf Verlangen des Finanzamts vorzeigen können. Heben Sie Rechnung und Kontoauszug zusammen auf.
Auf der Rechnung sollten der Betrieb, Ihre Anschrift als Ort der Leistung, Art und Zeitraum der Arbeiten sowie die Arbeitskosten getrennt vom Material stehen. Fehlt die Aufteilung, bitten Sie um eine korrigierte Rechnung.
Wer einen Betrieb bar bezahlt, weil es bequemer ist, verschenkt also die Ermäßigung. Das betrifft gerade kleinere Aufträge wie einen Heckenschnitt oder das Herbstlaub.
Neubau: wann der Garten nicht zählt
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten nach dem Anwendungsschreiben alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Das Schreiben verweist dafür auf die Hinweise zum Einkommensteuergesetz. Fertiggestellt ist ein Haus danach in der Regel, wenn es so weit gebaut ist, dass der Einzug zumutbar ist. Für die Gartengestaltung nennt die Anlage ausdrücklich die Kosten der erstmaligen Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme als nicht begünstigt. Dasselbe gilt für die Errichtung von Wegen, Zäunen, Carports und Terrassenüberdachungen im Neubau.
Wird dagegen ein bestehender Garten umgestaltet, eine alte Terrasse erneuert oder ein Zaun ersetzt, handelt es sich um Renovierung oder Modernisierung. Das ist begünstigt.
Offen ist oft der Fall dazwischen: Das Haus ist fertig und bewohnt, der Garten wird erst danach angelegt. Der Bundesfinanzhof hat 2011 entschieden, dass Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses begünstigt sein können, und zwar auch dann, wenn der Garten neu angelegt wird (Urteil vom 13. Juli 2011, VI R 61/10). Wie das Finanzamt Ihren Fall einordnet, hängt aber von den Umständen ab, etwa davon, wann das Haus fertiggestellt war und ob die Außenanlagen noch zum Bauvertrag gehören. Wenn es um größere Beträge geht, fragen Sie Ihre Steuerberatung, bevor Sie planen. Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.
Mieter, Wohnungseigentümer und Arbeiten jenseits der Grenze
Auch Mieter können § 35a nutzen. Gartenpflege und Winterdienst, die der Vermieter über die Nebenkosten abrechnet, sind begünstigt, wenn die Abrechnung den Anteil der Arbeitskosten ausweist. Bei Wohnungseigentümern genügt eine Jahresbescheinigung des Verwalters.
Grundsätzlich zählen nur Arbeiten auf dem eigenen Grundstück. Nach dem Anwendungsschreiben können ausnahmsweise auch Leistungen auf angrenzendem öffentlichem Grund begünstigt sein, wenn sie unmittelbar dem Haushalt dienen und beide Flächen eine gemeinsame Grenze haben. Für Winterdienst und Reinigung hat das Bundesfinanzministerium das 2021 klargestellt: Der Gehweg vor dem Haus ist begünstigt, die Fahrbahn nicht. Räumt ein Dienst beides, sollte die Rechnung die Anteile getrennt ausweisen. Mehr zum Winterdienst und zu den Streumitteln steht im Artikel Winterdienst: was man streuen darf.
Was nicht geht
Einige Fälle schließt das Gesetz ausdrücklich aus:
- Aufwendungen, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, etwa für den Garten einer vermieteten Wohnung
- öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden
- Materialkosten und gelieferte Waren
- bar bezahlte Rechnungen
- Arbeiten ohne Rechnung
Wenn Sie ein Angebot mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten brauchen, schicken Sie uns eine Anfrage und sagen Sie das gleich dazu.
Häufige Fragen
01Kann ich auch die Kosten für einen Baumschnitt oder eine Baumfällung absetzen?
Arbeiten an Bäumen auf dem eigenen Grundstück können als Gartenpflege oder Handwerkerleistung begünstigt sein. Maßgeblich ist wie immer, dass Arbeitskosten auf der Rechnung erkennbar sind und überwiesen wurde. Wie das Finanzamt eine einzelne Fällung einordnet, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.
02Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Einkommensteuererklärung. Dort werden haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in getrennten Zeilen eingetragen. Maßgeblich ist der Betrag der Arbeitskosten, nicht die Rechnungssumme.
03Gilt das auch für einen Garten am Ferienhaus?
Nach § 35a Absatz 4 EStG muss die Leistung in einem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden, den Sie selbst nutzen. Das kann auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung sein. Die Höchstbeträge gelten aber insgesamt nur einmal, nicht je Wohnung.
04Was ist, wenn ich Arbeitskosten über dem Höchstbetrag habe?
Der übersteigende Teil verfällt, er lässt sich nicht ins nächste Jahr vortragen. Bei größeren Projekten kann es deshalb sinnvoll sein, Bauabschnitte und Zahlungen auf zwei Kalenderjahre zu verteilen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 35a EStG (20 Prozent, Höchstbeträge 4.000 und 1.200 Euro, nur Arbeitskosten, Rechnung und Zahlung aufs Konto, ein Höchstbetrag je Haushalt) (öffnet in neuem Tab)
- § 11 EStG (Ausgaben im Kalenderjahr der Zahlung) (öffnet in neuem Tab)
- BMF-Schreiben vom 9. November 2016 zu § 35a EStG mit Anlage 1 (Neubau Rdnr. 21, Arbeitskosten Rdnr. 39–40, Nachweis Rdnr. 49–50, Gartengestaltung, Gartenpflege, Pflasterarbeiten, angrenzender öffentlicher Grund Rdnr. 2) (öffnet in neuem Tab)
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anlage 1 zum BMF-Schreiben in der Fassung vom 1. September 2021 (Winterdienst und Straßenreinigung: Gehweg begünstigt, Fahrbahn nicht) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2011, VI R 61/10 (Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses, auch bei Neuanlage) (öffnet in neuem Tab)
- Landesamt für Steuern Niedersachsen: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen (öffnet in neuem Tab)
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