Nach § 910 BGB dürfen Sie Wurzeln vom Nachbargrundstück abschneiden und überhängende Zweige entfernen, wenn sie die Nutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigen. Bei Zweigen müssen Sie dem Nachbarn vorher eine angemessene Frist setzen, die in der Regel bis in den Herbst reicht. Baumschutzsatzungen und die Schonzeit des Naturschutzrechts können das Selbsthilferecht einschränken.
Was § 910 BGB erlaubt
Der Überhang ist bundesweit im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. § 910 BGB gibt dem Eigentümer ein Selbsthilferecht: Er darf Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Für herüberragende Zweige gilt das auch, aber erst, nachdem er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese ohne Ergebnis abgelaufen ist.
Zusätzlich kann der Eigentümer nach § 1004 BGB vom Nachbarn verlangen, dass er die Störung selbst beseitigt. Das Selbsthilferecht ist also eine Möglichkeit, keine Pflicht: Sie können den Nachbarn auffordern, selbst zu schneiden, oder es nach Fristablauf selbst tun.
Wichtig ist der Unterschied zum Grenzabstand. Ob ein Baum zu hoch für seinen Abstand ist, regelt das Niedersächsische Nachbarrecht. Was über die Grenze ragt, regelt § 910 BGB, und zwar unabhängig davon, ob der Grenzabstand eingehalten ist.
Nur bei einer echten Beeinträchtigung
Das Recht gilt nach § 910 Absatz 2 BGB nicht, wenn Wurzeln oder Zweige die Benutzung Ihres Grundstücks nicht beeinträchtigen. Ein Zweig, der in drei Metern Höhe einen halben Meter über die Hecke ragt und sonst niemanden stört, reicht nicht.
Als Beeinträchtigung gelten zum Beispiel:
- Wurzeln, die Pflaster, Plattenwege oder Terrassen anheben.
- Wurzeln, die in Abwasser- oder Drainageleitungen einwachsen.
- Zweige, die dem eigenen Beet oder Rasen so viel Licht nehmen, dass dort nichts mehr wächst.
- Zweige, die auf dem Dach aufliegen, die Dachrinne mit Nadeln füllen oder die Durchfahrt versperren.
Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass auch herabfallende Nadeln und Zapfen eine Beeinträchtigung sein können. Laub, das vom Wind herüberweht, ohne dass Zweige überhängen, fällt dagegen nicht unter § 910. Dazu gibt es eigene Rechtsprechung, die meist davon ausgeht, dass Laubfall in Wohngebieten hinzunehmen ist.
Die angemessene Frist richtig setzen
Bevor Sie Zweige selbst abschneiden, müssen Sie dem Nachbarn die Gelegenheit geben, es selbst zu tun. Das geschieht am besten schriftlich:
- Genau beschreiben, welche Zweige oder welcher Baum gemeint ist, am besten mit Foto.
- Die Beeinträchtigung benennen, etwa Nadeln in der Dachrinne oder Schatten auf dem Beet.
- Eine Frist setzen, bis wann der Überhang entfernt sein soll.
- Ankündigen, dass Sie nach Ablauf der Frist selbst schneiden.
Die Frist muss so bemessen sein, dass der Nachbar genug Zeit hat und der Baum nicht unnötig leidet. Das niedersächsische Justizministerium weist darauf hin, dass eine Frist, die im Sommer gesetzt wird, in der Regel frühestens im Spätherbst enden darf. Ein Schnitt in der Wachstumszeit kann nicht verlangt werden. Bei Hecken und Sträuchern verbietet § 39 Bundesnaturschutzgesetz außerdem vom 1. März bis 30. September stärkere Schnitte. Einzelne Bäume in Hausgärten sind davon in Niedersachsen ausgenommen, besetzte Nester und Höhlen sind aber nach § 44 das ganze Jahr geschützt. In der Praxis landet der Schnitt also fast immer zwischen Oktober und Februar.
Bei Wurzeln verlangt das Gesetz keine Frist. Trotzdem ist es sinnvoll, den Nachbarn vorher zu informieren, auch weil ein Wurzelschnitt den Baum schwächen kann.
Wie weit Sie schneiden dürfen
Sie dürfen nur das entfernen, was über die Grenze ragt, und zwar bis zur Grenzlinie. Das Nachbargrundstück zu betreten oder den Baum dort zu besteigen, erlaubt § 910 nicht. Gearbeitet wird von Ihrem Grundstück aus, mit Leiter, Hubsteiger oder Seilklettertechnik.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 (V ZR 234/19) klargestellt, dass das Selbsthilferecht auch dann gilt, wenn der Baum durch den Schnitt absterben oder seine Standfestigkeit verlieren kann. Die Verantwortung dafür, dass Äste nicht über die Grenze wachsen, trägt der Eigentümer des Baumes. Zugleich hat das Gericht betont, dass naturschutzrechtliche Regeln wie Baumschutzsatzungen das Recht einschränken können.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie vor einem größeren Schnitt, ob der Baum geschützt ist. Braunschweig hat keine Baumschutzsatzung, Gifhorn und Teile von Wolfsburg schon. Was vor Ort gilt, steht auf den Seiten für Braunschweig, Gifhorn und Wolfsburg. Das ist allgemeine Information, im Einzelfall kann die Rechtslage anders aussehen.
Erst reden, dann schreiben, dann das Schiedsamt
Ein Überhang ist selten ein Fall für das Gericht, aber oft der Anfang eines langen Streits. Die meisten Konflikte lassen sich lösen, wenn beide Seiten früh miteinander sprechen. Gehen Sie deshalb in dieser Reihenfolge vor:
- Das Gespräch suchen, am besten vor Ort am Zaun, und die Stelle gemeinsam ansehen.
- Wenn das nichts bringt, schriftlich auffordern und die Frist setzen, wie oben beschrieben. Bewahren Sie eine Kopie auf.
- Bleibt der Nachbar untätig, nach Fristablauf selbst schneiden lassen oder das Schiedsamt der Gemeinde einschalten.
In allen niedersächsischen Gemeinden gibt es ehrenamtliche Schiedsleute. Sie laden beide Seiten zu einem Gespräch ein und können eine Einigung schriftlich festhalten. Das geht meist schneller als ein Gerichtsverfahren und belastet die Nachbarschaft weniger.
Denken Sie auch daran, dass Sie selbst Bäume und Hecken an der Grenze haben. Wer beim Nachbarn auf den Buchstaben des Gesetzes besteht, sollte die eigenen Pflanzen vorher prüfen.
Fachgerecht schneiden, auch wenn Sie dürften
Wer nur den Überhang senkrecht an der Grenze abschneidet, hinterlässt oft große Wunden und Stummel. Das schadet dem Baum und schafft neue Probleme: Aus Stummeln treiben viele dünne Triebe, große Schnittflächen faulen ein, und der Baum kann an dieser Seite brüchig werden. Haftungsfragen können dann beide Nachbarn treffen.
Besser ist ein Schnitt nach den anerkannten Regeln der Baumpflege: Äste werden auf einen Seitenast oder am Astring zurückgenommen, möglichst mit Durchmessern unter etwa zehn Zentimetern. Große Äste werden stückweise abgenommen, damit nichts ausreißt oder auf Dach und Zaun fällt.
Sprechen Sie deshalb auch als Berechtigter mit dem Nachbarn ab, wer den Schnitt beauftragt. Oft teilen sich beide die Arbeit, weil beide davon profitieren. Für die Ausführung ist die Baumpflege zuständig. Schicken Sie uns eine Anfrage mit Fotos vom Überhang, von Ihrer Seite aus aufgenommen.
Wurzeln unter Pflaster und in Leitungen
Wurzeln sind der häufigste Streitpunkt bei Pflasterflächen an der Grenze. Hebt sich ein Weg oder eine Einfahrt, hilft es nicht, die Wurzel oberflächlich abzuschneiden. Sie wächst nach, wenn die Ursache bleibt: lockere Bettung, Wasser und Luft unter dem Belag.
Dauerhafte Lösungen sind eine Wurzelsperre an der Grenze, senkrecht bis in etwa 60 bis 80 Zentimeter Tiefe, oder ein neuer Aufbau mit tragfähiger Schotterschicht. Starke Wurzeln über etwa fünf Zentimeter Durchmesser sollten nicht ohne Absprache gekappt werden, wenn der Baum dicht an der Grenze steht. Das kann seine Standsicherheit gefährden, und ein umstürzender Baum trifft zuerst Ihr Grundstück. Woran Sie erkennen, ob ein Baum gefährdet ist, steht im Artikel Baum auf Sicherheit prüfen.
Ist eine Leitung durchwurzelt, sollte ein Rohrreinigungsbetrieb mit Kamera nachsehen, bevor gegraben wird. Die Kosten der Beseitigung kann man unter Umständen vom Nachbarn verlangen. Das ist eine Frage für die Rechtsberatung.
Häufige Fragen
01Darf ich die Äste einfach auf das Grundstück des Nachbarn werfen?
Nein. Nach § 910 BGB dürfen Sie abgeschnittene Zweige und Wurzeln behalten, das heißt aber auch, dass Sie sich um die Entsorgung kümmern. Wer Schnittgut über den Zaun wirft, riskiert neuen Streit und unter Umständen Schadensersatz.
02Wem gehört das Obst an überhängenden Zweigen?
Das Obst am Baum gehört dem Eigentümer des Baumes. Sie dürfen es nicht pflücken und die Zweige nicht schütteln. Was von selbst auf Ihr Grundstück fällt, gehört Ihnen.
03Verjährt das Recht, überhängende Äste abzuschneiden?
Das Recht, überhängende Zweige und Wurzeln selbst abzuschneiden, verjährt nach Darstellung des niedersächsischen Justizministeriums nicht. Ob der Anspruch, vom Nachbarn die Beseitigung zu verlangen, verjähren kann, wird unterschiedlich beurteilt.
04Was gilt bei Straßenbäumen der Stadt?
Bei Bäumen auf öffentlichen Flächen sollten Sie sich zuerst an die Stadt wenden. Selbst schneiden ist dort nicht ratsam, zumal Straßenbäume oft besonders geschützt sind.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 910 BGB, Überhang (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19, Pressemitteilung (öffnet in neuem Tab)
- Nds. Justizministerium: Tipps für Nachbarn – Nachbarrecht in Niedersachsen (Broschüre, 17. Auflage 2023) (öffnet in neuem Tab)
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
- Nds. Umweltministerium: Runderlass vom 7.3.2023 zur Auslegung „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), Nds. MBl. S. 256 (NI-VORIS) (öffnet in neuem Tab)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz, Artenschutz (gesetze-im-internet.de) (öffnet in neuem Tab)
Die Hinweise zu Recht und Vorschriften sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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